Tatsache, dass er zur Tatzeit nicht vorbestraft gewesen sei. Ferner sei die Tat lange zurückgelegen und auf Initiative der Mittäter zurückgegangen. Weiter habe sich der Beschwerdeführer beim Opfer entschuldigt und diesem ein Schmerzensgeld von EUR 500 bezahlt. Zu Lasten des Beschwerdeführers war andererseits die tateinheitliche gefährliche Körperverletzung sowie die zum Umzug führende Traumatisierung des Opfers zu berücksichtigen. Diese habe der Beschwerdeführer durch sein in den Videos dokumentiertes und eingeräumtes massives Auftreten in erheblichem Masse mitverursacht.