In der Hauptverhandlung entschuldigte sich der Beschwerdeführer beim Geschädigten und zahlte ihm eine Entschädigung von EUR 500. Der Geschädigte nahm die Entschuldigung und die Zahlung an mit der Erklärung, er sei nicht nachtragend, sowie, wer austeile, müsse auch einstecken können, an (Vorakten, S. 50 f.). In strafrechtlicher Hinsicht ging das Landgericht von einem minderschweren Fall aus. Zugunsten des Beschwerdeführers sei sein Geständnis zu berücksichtigen und die © Kanton St.Gallen 2024 Seite 8/16 Publikationsplattform St.Galler Gerichte