3.3. Der Raub in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung stellt die schwerste Straftat des Beschwerdeführers dar. Dafür wurde er am 17. Februar 2017 vom Landgericht Y.__ verurteilt (Vorakten, S. 41 ff.). Dem Urteil ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer auf Anfrage eines Bekannten sich bereit erklärt hatte, an der geplanten Aktion teilzunehmen. Beim Treffen vom 20. Januar 2012 brachte der Beschwerdeführer einige Motorradmasken mit. Beim Opfer angekommen, trat der Beschwerdeführer die Haustür auf. Die vier Täter stürmten die Wohnung des Opfers, in welcher sich noch weitere Bekannte des Opfers befanden. Die Tat wurde von einem der Täter gefilmt.