straffällig geworden, und die ihm darin auferlegte Probezeit von zwei Jahren sei mittlerweile abgelaufen. Folglich sei davon auszugehen, dass beim Beschwerdeführer keine Rückfallgefahr mehr bestehe und somit auch eine schwere und gegenwärtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung auszuschliessen sei (act. 1, S. 2 f.). © Kanton St.Gallen 2024 Seite 7/16 Publikationsplattform St.Galler Gerichte