Der Beschwerdeführer führt vor Verwaltungsgericht aus, dass die Tat vom 20. Januar 2012 nun mehr als sieben Jahre zurückliege und das Landgericht Y.__ schlussendlich am 17. Februar 2017 gegen ihn "nur" eine bedingte Freiheitsstrafe verhängt habe, was mit Sicherheit dahingehend ausgelegt werden dürfe, dass es im Zeitpunkt der Urteilsfällung am 17. Februar 2017 – nun etwas mehr als zwei Jahre her – eine Rückfallgefahr verneint und in ihn das Vertrauen gesetzt habe, in Zukunft ein gesetzmässiges Leben zu führen. Ausserdem sei er seit Erlass des Strafbefehls des Untersuchungsamts St. Gallen vom 25. November 2016 in der Schweiz nicht mehr