Von einer nicht mehr bloss geringen – und deshalb nicht hinzunehmenden – Rückfallgefahr ist deshalb auszugehen, wenn der Ausländer wiederholt über einen längeren Zeitraum Delikte begangen hat und sich von straf- oder ausländerrechtlichen Verurteilungen und Massnahmen nicht hat beeindrucken lassen, mithin also bereits mindestens einmal rückfällig geworden ist (vgl. BGer 2C_17/2019 vom 31. Oktober 2019 E. 2.3 mit Hinweis insbesondere auf BGE 139 II 121 E. 5.5.2). Massgeblich für die Beurteilung der Rückfallgefahr ist grundsätzlich der Zeitpunkt der Verfügung der aufenthaltsbeendenden Massnahme, es sei denn, dass zwischen ihrem