Die entsprechende Regelung schliesst nicht aus, den Grad der fortbestehenden Bedrohung aufgrund des bisherigen Verhaltens abzuschätzen. Je schwerer die befürchtete beziehungsweise vernünftigerweise absehbare Rechtsgutsverletzung wiegt, umso weniger ist die Möglichkeit eines Rückfalls freizügigkeitsrechtlich hinzunehmen (BGer 2C_1071/2016 vom 30. März 2017 E. 4.5.2 mit zahlreichen Hinweisen).