BGE 130 II 493 E. 3.2). Je schwerer die möglichen Rechtsgüterverletzungen wiegen, desto niedriger sind die Anforderungen, die an die hinzunehmende Rückfallgefahr zu stellen sind. Eine (frühere) strafrechtliche Verurteilung darf im Rahmen von Art. 5 Anhang I FZA mitberücksichtigt werden, wenn die ihr zugrundeliegenden Umstände ein persönliches Verhalten erkennen lassen, das eine gegenwärtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung darstellt. Die entsprechende Regelung schliesst nicht aus, den Grad der fortbestehenden Bedrohung aufgrund des bisherigen Verhaltens abzuschätzen.