Gemäss Art. 5 Anhang I FZA dürfen die auf Grund des Freizügigkeitsabkommens eingeräumten Rechte nur durch Massnahmen eingeschränkt werden, die aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit und Gesundheit gerechtfertigt sind. Anders als das Landesrecht steht das Freizügigkeitsabkommen aufenthaltsbeendenden Massnahmen entgegen, die allein aus generalpräventiven Gründen verfügt werden (BGer 2C_221/2012 vom 19. Juni 2012 E. 3.3.2). Von der ausländischen Person muss eine hinreichend schwere und gegenwärtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung, Sicherheit und Gesundheit ausgehen (vgl. BGer 2C_845/2009 vom 17. August 2010 E. 3; BGE 130 II 493 E. 3.2).