Die Aufenthaltsbewilligung kann nach Art. 62 Abs. 1 lit. b AuG (in der bis am 31. Dezember 2018 geltenden, vorliegend massgeblichen Fassung) widerrufen werden, wenn der Ausländer zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe, also zu einer solchen von mehr als einem Jahr, verurteilt worden ist (mehrere unterjährige Strafen werden nicht kumuliert; irrelevant ist, ob die Sanktion bedingt, teilbedingt oder unbedingt ausgefällt wurde). Für die Berücksichtigung einer Verurteilung im Ausland wird verlangt, dass es sich bei den ausländischen Delikten um Vergehen oder Verbrechen im Sinne des schweizerischen Strafrechts handelt und der Schuldspruch in einem Staat erging, in