3.1. Der Beschwerdeführer ist deutscher Staatsangehöriger und kam aufgrund eines unbefristeten Arbeitsverhältnisses in die Schweiz. Aus diesem Grund kann er sich auf das Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft anderseits über die Freizügigkeit (SR 0.142.112.681, FZA) berufen. Der Widerruf beziehungsweise das Erlöschen der Aufenthaltsbewilligung EU/ EFTA ist im FZA allerdings nicht geregelt. Deshalb ist diesbezüglich das Landesrecht massgebend (Art. 2 Abs. 2 AuG).