Angesichts der vorgenommenen Gesamtwürdigung kann eine gegenwärtige und hinreichend schwere Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit angenommen werden. Seine privaten Interessen können die erheblichen öffentlichen Interessen an der Beendigung seines Aufenthalts nicht überwiegen (Verwaltungsgericht (B 2019/119). Entscheid vom 19. Dezember 2019 Besetzung Abteilungspräsident Eugster; Verwaltungsrichterin Reiter, Verwaltungsrichter Zogg; a.o. Gerichtsschreiber Barben Verfahrensbeteiligte X.__, © Kanton St.Gallen 2024 Seite 1/16 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Beschwerdeführer,