Entscheid Verwaltungsgericht, 19.12.2019 Ausländerrecht, Art. 62 Abs. 1 lit. b AuG, Art. 5 Anhang I FZA. Der 1978 geborene Beschwerdeführer ist deutscher Staatsangehöriger und erhielt 2015 eine Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA. Das Migrationsrecht widerrief die Bewilligung, nachdem der Beschwerdeführer in Deutschland 2017 wegen eines 2012 begangenen Raubdeliktes zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 1 Jahr und 9 Monaten verurteilt worden war.