{"Signatur": "SG_VGN_001", "Spider": "SG_Publikationen", "Datum": "2019-12-19", "PDF": {"Datei": "SG_Publikationen/SG_VGN_001_B-2019-119_2019-12-19.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte-detail?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=6022&type=1563347022&cHash=8f485b0ceb484712c4d879bde7a2b590", "Checksum": "2f423ab23de64c6d1c7474ecb2aa4f90"}, "Scrapedate": "2024-05-27", "Num": ["B 2019/119"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht 19.12.2019 B 2019/119"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht 19.12.2019 B 2019/119"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht 19.12.2019 B 2019/119"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht "}], "ScrapyJob": "446973/74/22", "Zeit UTC": "27.05.2024 04:29:44", "Checksum": "bb364a4421d199a321cd522d3deeeb39", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsgericht 19.12.2019 B 2019/119\n\n5.2. Der Beschwerdeführer führt aus, dass K.__ und die nähere Umgebung voll und\nganz zu seinem Lebensmittelpunkt geworden seien. Er habe sich hier einen neuen\nFreundes- und Bekanntenkreis geschaffen. Mit ehemaligen Freunden oder Kollegen in\nDeutschland habe er jeglichen Kontakt abgebrochen. Er pflege noch regelmässig\nKontakt zu seinem Adoptivvater M.__ (wohnhaft in R.__/DE). Zu seinen leiblichen Eltern\nbestehe keine Verbindung mehr. Die Mutter lebe mit seiner Schwester in Kanada, der\nVater in Österreich (act 1, S. 4). Er arbeite über die W.__ Personal GmbH bei der\nD.__ AG als Mechaniker. Zudem habe er eine Fort- und Weiterbildung zum Dipl.\nTechniker HF Maschinenbau im Frühjahr 2020 geplant. Die D.__ AG biete den\nMitarbeitern interne Weiterbildungsmöglichkeiten an, die auch er so bald wie möglich\nnutzen werde (act. 9, S. 1).\n\n5.3. Die hinreichend schwere und gegenwärtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung\nund Sicherheit durch den Beschwerdeführer bewirkt ein gewichtiges öffentliches\nInteresse der Beendigung des Aufenthalts des Beschwerdeführers, welches gegen\nseine persönlichen Interessen am weiteren Aufenthalt in der Schweiz abgewogen\nwerden muss. Es ist dem Beschwerdeführer zu Gute zu halten, dass er einer Arbeit\nnachgeht und sich beruflich weiterbilden möchte. Ausserdem wirkt sich positiv für ihn\naus, dass er sich nach eigenen Angaben in K.__ und in der näheren Umgebung einen\nneuen Freundes- und Bekanntenkreis geschaffen hat. Dies ist insofern zu relativieren,\nals er dieses Vorbringen trotz weitreichender Mitwirkungspflicht nicht weiter begründet\nund belegt. Allerdings kann bezüglich der vom Beschwerdeführer aufgeführten\nGründen nicht davon ausgegangen werden, dass seine Integration nach der relativ\nkurzen Aufenthaltsdauer von ungefähr dreieinhalb Jahren besonders ausgeprägt ist\n(vgl. BGer 2C_990/2018 vom 27. September 2019 E. 2.3) beziehungsweise seine\nprivaten Interessen die erheblichen öffentlichen Interessen an der Beendigung seines\n\n© Kanton St.Gallen 2024 Seite 14/16\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nAufenthalts überwiegen. Dies insbesondere schon deshalb, weil eine erfolgreiche\nIntegration auch die Respektierung der rechtsstaatlichen Ordnung beinhaltet (vgl. BGE\n144 I 266 E. 3.9). Der Beschwerdeführer hat diese in Deutschland und in der Schweiz\nbereits mehrfach verletzt. Zudem reiste der Beschwerdeführer erst im Oktober 2015 im\nAlter von 37 Jahren in die Schweiz ein (Vorakten, S. 21). Anschliessend war er nach\nweniger als einem Jahr Aufenthalt in der Schweiz für beinahe sechs Monate in der\nJustizvollzugsanstalt Y.__. Nach seinem erneuten Zuzug in die Schweiz widerrief das\nMigrationsamt die Aufenthaltsbewilligung bereits nach etwa einem halben Jahr.\nFolglich sind von seinem ungefähren Aufenthalt von dreieinhalb Jahren mehr als zwei\nJahre auf das Rechtsmittelverfahren zurückzuführen. Die Gefahr des Widerrufs der\nAufenthaltsbewilligung war dem Beschwerdeführer demzufolge schon seit längerem\nbekannt. Zu berücksichtigen ist, dass sowohl die wirtschaftliche – häufige\nStellenwechsel – als auch die soziale – häufige Adresswechsel – Integration nicht als\ngefestigt bezeichnet werden können. Darüber hinaus ist davon auszugehen, dass der\nBeschwerdeführer, welcher über eine Ausbildung zum Werkzeugmacher verfügt\n(Vorakten, S. 46), sich beruflich und sozial wieder in Deutschland integrieren kann.\nSchliesslich fällt eine weniger einschneidende Massnahme (alleine) aufgrund seiner\nerneuten Delinquenz vom 20. August 2016 kurz nach Ablauf der Bewährungszeit bis\n26. April 2016 ausser Betracht. Gründe, die die Wegweisung im Sinne von Art. 83 AuG\nals nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar erscheinen lassen, sind nicht\nersichtlich und werden auch nicht geltend gemacht.\n\n6. Zusammenfassend ergibt sich, dass freizügigkeitsrechtlich das Vorliegen einer\ngegenwärtigen und hinreichend schweren Gefahr für die öffentliche Ordnung zu\nbejahen ist sowie das öffentliche Interesse an der Wegweisung des Beschwerdeführers\ndessen private Interessen an einem Verbleib in der Schweiz überwiegen. Der Entscheid\nder Vorinstanz erweist sich als recht- und verhältnismässig, weshalb die Beschwerde\nabzuweisen ist.\n\n7. Dem Verfahrensausgang entsprechend sind die amtlichen Kosten dem\nBeschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 95 Abs. 1 VRP). Eine Entscheidgebühr von\nCHF 2'000 ist angemessen (Art. 7 Ziff. 222 der Gerichtskostenverordnung; sGS 941.12,\nGKV). Sie ist mit dem vom Beschwerdeführer in der gleichen Höhe geleisteten\n\n© Kanton St.Gallen 2024 Seite 15/16\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nKostenvorschuss zu verrechnen. Ausseramtliche Kosten sind bei diesem\nVerfahrensausgang nicht zu entschädigen (Art. 98 Abs. 1 und Art. 98bis VRP).\n\nDemnach erkennt das Verwaltungsgericht zu Recht:\n\n1. Die Beschwerde wird abgewiesen.\n\n2. Die amtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 2'000 bezahlt der\nBeschwerdeführer unter Verrechnung mit seinem Kostenvorschuss in gleicher Höhe.\n\n3. Ausseramtliche Kosten werden nicht entschädigt.\n\n© Kanton St.Gallen 2024 Seite 16/16\n"}