{"Signatur": "SG_VGN_001", "Spider": "SG_Publikationen", "Datum": "2019-12-19", "PDF": {"Datei": "SG_Publikationen/SG_VGN_001_B-2019-119_2019-12-19.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte-detail?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=6022&type=1563347022&cHash=8f485b0ceb484712c4d879bde7a2b590", "Checksum": "2f423ab23de64c6d1c7474ecb2aa4f90"}, "Scrapedate": "2024-05-27", "Num": ["B 2019/119"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht 19.12.2019 B 2019/119"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht 19.12.2019 B 2019/119"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht 19.12.2019 B 2019/119"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht "}], "ScrapyJob": "446973/74/22", "Zeit UTC": "27.05.2024 04:29:44", "Checksum": "bb364a4421d199a321cd522d3deeeb39", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsgericht 19.12.2019 B 2019/119\n\n103/2014 Nr. 1 E. 5.4). Somit muss die Frage beantwortet werden, ob die vom\nBeschwerdeführer ausgehende gegenwärtige Gefahr auch hinreichend schwer für die\nöffentliche Ordnung und Sicherheit ist. Dabei ist insbesondere zu erörtern, ob\nbeziehungsweise wie sich eine Abweichung von der strafrechtlichen Beurteilung der\nRückfallgefahr trotz der im Vergleich zum Urteil des Landgerichts Y.__ längeren\nstrafrechtlich rückfallfreien Zeit begründen lässt. An dieser Stelle ist darauf\nhinzuweisen, dass das Landgericht Y.__ bei seinen Ausführungen betreffend\nVollstreckung der Freiheitsstrafe und deren Aufschub zur Bewährung (Vorakten, S. 57)\ninsbesondere nicht weiter auf die in der Schweiz verübten Delikte einging. Es erwähnte\nlediglich, dass der Beschwerdeführer in der Schweiz nur noch zu einer Geldstrafe\nverurteilt wurde. Dementsprechend kann sich vorliegend eine Abweichung von der\nstrafrechtlichen Beurteilung im Lichte einer spezifischen Gesamtwürdigung sowie\nallgemein aufgrund des ausländerrechtlich strengeren Massstabs rechtfertigen: Der\nRaub als schwerstes Delikt liegt zwar schon ein paar Jahre zurück. Der\nBeschwerdeführer hat damit allerdings offenbart, dass er keine Hemmschwelle zeigt,\ndie physische und psychische Integrität Dritter zu verletzen. Ausserdem hielt ihn die\nUntersuchungshaft vom 30. Dezember 2012 bis 19. April 2013 (Vorakten, S. 47) nicht\ndavon ab, etwas mehr als drei Jahre später unrechtmässig einen Bulldogrevolver und\neine Revolverflinte mitzuführen. Alleine im gesetzwidrigen Erwerb und Besitz von\nSchusswaffen ist ein ernstzunehmender Verstoss gegen die öffentliche Ordnung zu\nerblicken (vgl. BGer 2C_624/2008 vom 15. Juni 2009 E. 2.3). Dies gilt umso mehr mit\nBlick auf die beim Beschwerdeführer vorliegenden Umstände – wiederholter\nDrogenkonsum (siehe nur Vorakten, S. 47), Besitz von Schusspatronen und bisherige\nNeigung zu Gewalt. Somit kann aufgrund der Vergehen gegen das Waffengesetz,\nwelche zusammen mit der rechtskräftigen Verurteilung wegen Raubes ein in sich\nstimmiges Gesamtbild über die Gefährlichkeit des Beschwerdeführers ergeben, auf\neine vom Beschwerdeführer ausgehende andauernde Gefahr für die psychische und\nphysische Integrität von Drittpersonen geschlossen werden. Auch wenn die\nRückfallgefahr für schwere Delikte gering sein sollte, muss ausländerrechtlich eine\nsolche nicht hingenommen werden. Folglich kann angesichts der vorgenommenen\nGesamtwürdigung eine gegenwärtige und hinreichend schwere Gefährdung der\nöffentlichen Ordnung und Sicherheit angenommen werden.\n\n© Kanton St.Gallen 2024 Seite 12/16\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nIm Übrigen wurde der Beschwerdeführer zweimal – einmal in Deutschland und einmal\nin der Schweiz – wegen Fahrens in fahrunfähigem Zustand verurteilt. Durch die beiden\nFahrten in fahrunfähigem Zustand hat er die Gesundheit und Sicherheit vieler\nMenschen in Gefahr gebracht. Wiederholtes Fahren in fahrunfähigem Zustand gilt an\nsich als ernstzunehmender Verstoss gegen die öffentliche Ordnung (vgl. BGer\n2C_624/2008 vom 15. Juni 2009 E. 2.3).\n\n4. Ob die Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers mangels eigener\nabweichender Bestimmungen im Freizügigkeitsabkommen zudem widerrufen werden\nkönnte, weil er im Bewilligungsverfahren auf eine für die Beurteilung seines Gesuchs\nwesentliche Tatsache – die strafrechtliche Verurteilung in Deutschland aus dem Jahr\n2013 zu einer bedingten zweijährigen Freiheitsstrafe – nicht hingewiesen hat (Art. 2\nAbs. 2 und Art. 62 Abs. 1 lit. a AuG; Art. 23 Abs. 1 VEP), kann unter diesen Umständen\noffenbleiben.\n\nOffenbleiben kann schliesslich auch, ob der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit\nder in Deutschland erstandenen Untersuchungshaft – er wurde am 30. August 2017 an\ndie deutschen Behörden ausgeliefert und am 17. Februar 2018 aus der Haft entlassen,\nwobei der Zeitpunkt seiner tatsächlichen Rückkehr in die Schweiz nicht aktenkundig ist\n– seinen Aufenthalt in der Schweiz während mehr als sechs aufeinander folgender\nMonate unterbrochen hat und seine Aufenthaltsbewilligung aus diesem Grund\nerloschen ist (Art. 6 Abs. 5 Anhang I FZA in Verbindung mit Art. 61 Abs. 2 AuG; BGer\n2C_870/2014 vom 24. April 2015 E. 2.1, 2C_397/2018 vom 1. Mai 2019 E. 5.2\nausdrücklich zur Untersuchungshaft).\n\n5.\n\n5.1. Ein Widerruf der Aufenthaltsbewilligung EU/EFA rechtfertigt sich indessen selbst\nbei Vorliegen eines Widerrufsgrundes und einer hinreichend schweren und\ngegenwärtigen Gefährdung der öffentlichen Ordnung, Sicherheit und Gesundheit nur,\nwenn die im Einzelfall vorzunehmende Interessenabwägung den Widerruf auch als\nverhältnismässig erscheinen lässt (Art. 5 Abs. 2 BV; Art. 96 Abs. 1 AuG). Der Widerruf\nsetzt also voraus, dass das öffentliche Interesse an der Wegweisung die privaten\nInteressen der betroffenen Person an deren Verbleib in der Schweiz übersteigt. Bei\n\n© Kanton St.Gallen 2024 Seite 13/16\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\ndieser Interessenabwägung zu berücksichtigen sind laut konstanter Praxis des\nBundesgerichts insbesondere die Schwere des Verschuldens des Ausländers, die\nDauer seiner Anwesenheit in der Schweiz und seine Integration sowie die ihm\ndrohenden Nachteile. Der Widerruf der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA hat zu\nunterbleiben, wenn der verfolgte Zweck mit einer weniger einschneidenden\nMassnahme, z.B. mit einer Androhung des Widerrufs der Bewilligung, erreicht werden\nkann (BGE 135 II 377 E. 4.3).\n\n"}