{"Signatur": "SG_VGN_001", "Spider": "SG_Publikationen", "Datum": "2019-12-19", "PDF": {"Datei": "SG_Publikationen/SG_VGN_001_B-2019-119_2019-12-19.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte-detail?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=6022&type=1563347022&cHash=8f485b0ceb484712c4d879bde7a2b590", "Checksum": "2f423ab23de64c6d1c7474ecb2aa4f90"}, "Scrapedate": "2024-05-27", "Num": ["B 2019/119"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht 19.12.2019 B 2019/119"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht 19.12.2019 B 2019/119"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht 19.12.2019 B 2019/119"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht "}], "ScrapyJob": "446973/74/22", "Zeit UTC": "27.05.2024 04:29:44", "Checksum": "bb364a4421d199a321cd522d3deeeb39", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsgericht 19.12.2019 B 2019/119\n\nDer Raub als schwerstes Delikt stellt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts\neine schwerwiegende Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit dar (vgl.\nBGer 2C_1071/2016 vom 30. März 2017 E. 4.5.2 mit zahlreichen Hinweisen). Zwar hat\ndas Landgericht Y.__ am 17. Februar 2017 eine Rückfallgefahr verneint (Vorakten,\nS. 57), allerdings verfolgen Straf- und Ausländerrecht unterschiedliche Zielsetzungen:\nAusländerrechtlich steht der Sicherheitsaspekt im Vordergrund, strafrechtlich die\nverschuldensabhängige Sanktionierung verpönten Verhaltens und die Reintegration\ndes Täters oder der Täterin (BGer 2C_410/2018 vom 7. September 2018 E. 5.4.5 und\n2C_935/2017 vom 17. Mai 2018 E. 3.4). Die Ausländerbehörden sind an die\nEinschätzung der Strafbehörden hinsichtlich der Rückfallgefahr – auch wenn sie diese\nsinnvollerweise in ihre Beurteilung miteinbeziehen werden – nicht gebunden, da das\nAusländerrecht zum Schutz der Gesellschaft hinsichtlich des noch hinzunehmenden\nRisikos strengere Anforderungen stellt als das Strafrecht (BGE 140 I 145 E. 4.3, 137 II\n233 E. 5.2.2). Folglich muss beim Raub und anderen schweren Delikten\nausländerrechtlich selbst eine geringe Rückfallgefahr nicht in Kauf genommen werden\n(vgl. BGer 2C_99/2019 vom 28. Mai 2019 E. 5.4.4 mit zahlreichen Hinweisen).\n\n3.5. Fraglich ist zunächst, ob eine gegenwärtige Gefahr für die öffentliche Ordnung\nbeziehungsweise eine gegenwärtige Rückfallgefahr hinsichtlich weiterer Delikte\nbesteht. Gemäss Strafbefehl des Untersuchungsamts St. Gallen vom 25. November\n2016 lenkte der Beschwerdeführer am 20. August 2016 seinen Personenwagen BMW,\nohne im Besitz einer gültigen Fahrerlaubnis zu sein, und unter Kokain- und\nCannabiseinfluss. Dabei führte er ohne Waffenerwerbsschein einen Bulldogrevolver\nund eine Revolverflinte der Marke Armsel – samt Munition im Umfang von 23 Patronen\n– mit sich (Vorakten, S. 30). Dieses Verhalten spricht in aller Deutlichkeit für eine\ngegenwärtige Rückfallgefahr: Ist die Tat vom 20. Januar 2012, wie vom Landgericht\nY.__ festgehalten, noch auf Initiative der Mitangeklagten zurückzuführen und lang\n\n© Kanton St.Gallen 2024 Seite 10/16\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nzurückliegend (Vorakten, S. 56 f.), so zeigte der Beschwerdeführer mit seinem erneuten\ndelinquenten Verhalten vom 20. August 2016 auf, dass er wiederholt und unabhängig\nvon einem allfälligen negativen Einfluss seines früheren Umfelds strafrechtlich in\nErscheinung tritt.\n\nNicht gegen die Rückfallgefahr spricht, dass sich der Beschwerdeführer während der\nBewährungsfrist und unter dem Druck eines ausländerrechtlichen\nBewilligungsverfahrens bisher wohl verhalten hat (vgl. BGer 2C_260/2016 vom 6. Juni\n2016 E. 2.3 mit Hinweis auf 2C_888/2012 vom 14. März 2013 E. 4.2.4). Folglich kann\nder Beschwerdeführer aufgrund der strafrechtlich rückfallfreien Zeit seit dem Vorfall\nvom 20. August 2016 nichts zu seinen Gunsten ableiten. Dagegen deutet der Umstand,\ndass der Beschwerdeführer kurz nach Ablauf der bis 26. April 2016 laufenden\nBewährungszeit (Vorakten, S. 61 f.) am 20. August 2016 erneut strafrechtlich\nschwerwiegend – mehrfaches Vergehen gegen das Waffengesetz und mehrfaches\nVergehen gegen das Strassenverkehrsgesetz (Vorakten, S. 31) – in Erscheinung\ngetreten ist, umso mehr auf eine gegenwärtige Rückfallgefahr hin (vgl. BGer\n2C_17/2019 vom 31. Oktober 2019 E. 2.3). Infolge dieser Straftaten des bereits einmal\nrechtskräftig verurteilten Beschwerdeführers ist der Fall hinsichtlich einer\ngegenwärtigen Rückfallgefahr anders zu entscheiden als jene, bei denen zwar mehrere\nschwere Straftaten vorliegen, diese aber von einem nicht vorbestraften Straftäter\nbegangen wurden und im Verfahren betreffend Beendigung des Aufenthaltsrechts EU/\nEFTA etwa zehn Jahre zurückliegen (vgl. BGer 2C_17/2019 vom 31. Oktober 2019).\nOhnehin ist es im Allgemeinen zulässig, die Gefahr weiterer Delinquenz aufgrund von\nfast zehn Jahre zurückliegenden Straftaten zu bejahen (vgl. Urteil des Europäischen\nGerichtshofs für Menschenrechte Cabucak gegen Deutschland vom 20. Dezember\n2018, auch in: EuGRZ 2019 S. 454 ff.). Somit besteht vorliegend eine gegenwärtige\nGefährdung für die öffentliche Ordnung.\n\n3.6. Damit einem oder einer Staatsangehörigen eines FZA-Mitgliedstaates das\nAufenthaltsrecht in der Schweiz gemäss Art. 5 Anhang I FZA widerrufen werden kann,\nist weiterhin erforderlich, dass die Gefahr, die er oder sie für die öffentliche Ordnung\nund Sicherheit darstellt, von einer gewissen Schwere ist. Demgegenüber braucht der\noder die Staatsangehörige eines Drittlandes die öffentliche Ordnung und Sicherheit\nnicht in schwerwiegender Weise gefährdet zu haben (vgl. BGE 139 II 121 = Pra\n\n© Kanton St.Gallen 2024 Seite 11/16\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\n"}