{"Signatur": "SG_VGN_001", "Spider": "SG_Publikationen", "Datum": "2019-12-19", "PDF": {"Datei": "SG_Publikationen/SG_VGN_001_B-2019-119_2019-12-19.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte-detail?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=6022&type=1563347022&cHash=8f485b0ceb484712c4d879bde7a2b590", "Checksum": "2f423ab23de64c6d1c7474ecb2aa4f90"}, "Scrapedate": "2024-05-27", "Num": ["B 2019/119"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht 19.12.2019 B 2019/119"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht 19.12.2019 B 2019/119"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht 19.12.2019 B 2019/119"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht "}], "ScrapyJob": "446973/74/22", "Zeit UTC": "27.05.2024 04:29:44", "Checksum": "bb364a4421d199a321cd522d3deeeb39", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsgericht 19.12.2019 B 2019/119\n\n3.3. Der Raub in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung stellt die schwerste\nStraftat des Beschwerdeführers dar. Dafür wurde er am 17. Februar 2017 vom\nLandgericht Y.__ verurteilt (Vorakten, S. 41 ff.). Dem Urteil ist zu entnehmen, dass der\nBeschwerdeführer auf Anfrage eines Bekannten sich bereit erklärt hatte, an der\ngeplanten Aktion teilzunehmen. Beim Treffen vom 20. Januar 2012 brachte der\nBeschwerdeführer einige Motorradmasken mit. Beim Opfer angekommen, trat der\nBeschwerdeführer die Haustür auf. Die vier Täter stürmten die Wohnung des Opfers, in\nwelcher sich noch weitere Bekannte des Opfers befanden. Die Tat wurde von einem\nder Täter gefilmt. Einer der Täter versetzte dem Opfer Faustschläge und Fusstritte und\nforderte die Herausgabe von Geld und Drogen. Der Beschwerdeführer brüllte herum,\nwarf dem Geschädigten eine Geldkassette zu mit der Aufforderung, diese zu öffnen\nund riss einen im Wohnzimmer an der Decke befindlichen Beamer herunter, den die\nTäter später mitnahmen. Als zwei Nachbarn an der Tür erschienen, wurden diese vom\nBeschwerdeführer, der bedrohlich auftrat, weggeschickt. Die anderen Täter bedrohten\ndas Opfer und demütigten es. Mit der Beute (u.a. Beamer, Playstation, zwei Koffer mit\nUhren und Schmuck) verliessen sie die Wohnung. Als sie von zwei Personen verfolgt\nwurden, die mit Axt und Baseballschläger bewaffnet waren, drehten sich der\nBeschwerdeführer und ein weiterer Täter drohend um, woraufhin die Verfolger\nverschwanden (Vorakten, S. 49 f.).\n\nDer Geschädigte erlitt durch die Tat eine Platzwunde an der Lippe und Prellungen im\nGesicht. Er zog um, weil er sich nicht länger in der Tatortwohnung aufhalten wollte.\nInzwischen hat er das Tatgeschehen aber gut verkraftet. Die Täter vermuteten eine\nkriminelle Vorgeschichte des Opfers und waren deshalb davon ausgegangen, dass\ndieser die Tat nicht zur Anzeige bringen würde. Dies tat das Opfer dann tatsächlich\nnicht. Die Behörden wurden erst durch einen Hinweis auf die Videos vom Überfall auf\ndie Tat aufmerksam. In der Hauptverhandlung entschuldigte sich der\nBeschwerdeführer beim Geschädigten und zahlte ihm eine Entschädigung von\nEUR 500. Der Geschädigte nahm die Entschuldigung und die Zahlung an mit der\nErklärung, er sei nicht nachtragend, sowie, wer austeile, müsse auch einstecken\nkönnen, an (Vorakten, S. 50 f.).\n\nIn strafrechtlicher Hinsicht ging das Landgericht von einem minderschweren Fall aus.\nZugunsten des Beschwerdeführers sei sein Geständnis zu berücksichtigen und die\n\n© Kanton St.Gallen 2024 Seite 8/16\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nTatsache, dass er zur Tatzeit nicht vorbestraft gewesen sei. Ferner sei die Tat lange\nzurückgelegen und auf Initiative der Mittäter zurückgegangen. Weiter habe sich der\nBeschwerdeführer beim Opfer entschuldigt und diesem ein Schmerzensgeld von\nEUR 500 bezahlt. Zu Lasten des Beschwerdeführers war andererseits die\ntateinheitliche gefährliche Körperverletzung sowie die zum Umzug führende\nTraumatisierung des Opfers zu berücksichtigen. Diese habe der Beschwerdeführer\ndurch sein in den Videos dokumentiertes und eingeräumtes massives Auftreten in\nerheblichem Masse mitverursacht. Das Landgericht Y.__ erkannte eine Freiheitsstrafe\nvon einem Jahr und neun Monaten als tat- und schuldangemessen (Vorakten, S. 56 f.).\n\nDes Weiteren ist der Beschwerdeführer strafrechtlich am 19. April 2013 wegen\nunerlaubtem Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in\nTateinheit mit unerlaubtem Anbau derselben und vorsätzlicher Trunkenheitsfahrt im\nVerkehr zu einer bedingten Freiheitsstrafe von zwei Jahren, und am 25. November\n2016 wegen Fahrens in nicht fahrfähigem Zustand, Führens eines Motorfahrzeugs ohne\nerforderlichen Führerausweis, mehrfachen Vergehens gegen das Waffengesetz und\nmehrfacher Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes zu einer bedingten Geldstrafe\nvon 150 Tagessätzen zu je CH 30 bei einer Probezeit von zwei Jahren und einer Busse\nvon CHF 900 verurteilt worden (Vorakten, S. 61 f.).\n\n3.4. Der Beschwerdeführer wurde in den Jahren 2013 und 2017 zweimal zu insgesamt\n3 Jahren und 9 Monaten Freiheitsstrafe bedingt verurteilt. Selbst wenn es sich beim\nunerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit\nmit unerlaubtem Anbau um Cannabis gehandelt haben dürfte, ist anzumerken, dass\nCannabis-Produkte zwar nicht geeignet sind, die körperliche und seelische Gesundheit\nvieler Menschen in eine naheliegende und ernstliche Gefahr zu bringen, allerdings sind\nsie in gesundheitlicher Hinsicht dennoch nicht unbedenklich (BGE 120 IV 256).\nWeiterhin war das wiederholte Fahren in nicht fahrfähigem Zustand geeignet, die\nGesundheit und Sicherheit vieler Menschen in Gefahr zu bringen (vgl. auch VerwGE B\n2015/312 vom 29. Juni 2017 E. 3.4, www.gerichte.sg.ch). Beim Raub in Tateinheit mit\ngefährlicher Körperverletzung handelt es sich inhaltlich um eine Anlasstat, welche, wäre\nsie nach dem 1. Oktober 2016 begangen und in der Schweiz beurteilt worden,\ngrundsätzlich zu einer obligatorischen strafrechtlichen Landesverweisung geführt hätte\n(Art. 121 Abs. 3 lit. a der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,\n\n© Kanton St.Gallen 2024 Seite 9/16\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nSR 101, BV; Art. 66a Abs. 1 lit. c des Schweizerischen Strafgesetzbuches, SR 311.0,\nStGB, Fassung vom 1. Oktober 2016, AS 2016 2329). Dieser Umstand unterstreicht die\nSchwere der Tat, selbst wenn die entsprechende Bestimmung auf das vorliegende\nVerfahren nicht anwendbar ist. Im widerrechtlichen Erwerb und Besitz von\nSchusswaffen ist schliesslich ein ernstzunehmender Verstoss gegen die öffentliche\nOrdnung zu erblicken (vgl. BGer 2C_624/2008 vom 15. Juni 2009 E. 2.3).\n\n"}