{"Signatur": "SG_VGN_001", "Spider": "SG_Publikationen", "Datum": "2019-12-19", "PDF": {"Datei": "SG_Publikationen/SG_VGN_001_B-2019-119_2019-12-19.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte-detail?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=6022&type=1563347022&cHash=8f485b0ceb484712c4d879bde7a2b590", "Checksum": "2f423ab23de64c6d1c7474ecb2aa4f90"}, "Scrapedate": "2024-05-27", "Num": ["B 2019/119"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht 19.12.2019 B 2019/119"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht 19.12.2019 B 2019/119"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht 19.12.2019 B 2019/119"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht "}], "ScrapyJob": "446973/74/22", "Zeit UTC": "27.05.2024 04:29:44", "Checksum": "bb364a4421d199a321cd522d3deeeb39", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsgericht 19.12.2019 B 2019/119\n\nGemäss Art. 5 Anhang I FZA dürfen die auf Grund des Freizügigkeitsabkommens\neingeräumten Rechte nur durch Massnahmen eingeschränkt werden, die aus Gründen\nder öffentlichen Ordnung, Sicherheit und Gesundheit gerechtfertigt sind. Anders als\ndas Landesrecht steht das Freizügigkeitsabkommen aufenthaltsbeendenden\nMassnahmen entgegen, die allein aus generalpräventiven Gründen verfügt werden\n(BGer 2C_221/2012 vom 19. Juni 2012 E. 3.3.2). Von der ausländischen Person muss\neine hinreichend schwere und gegenwärtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung,\nSicherheit und Gesundheit ausgehen (vgl. BGer 2C_845/2009 vom 17. August 2010\nE. 3; BGE 130 II 493 E. 3.2). Je schwerer die möglichen Rechtsgüterverletzungen\nwiegen, desto niedriger sind die Anforderungen, die an die hinzunehmende\nRückfallgefahr zu stellen sind. Eine (frühere) strafrechtliche Verurteilung darf im\nRahmen von Art. 5 Anhang I FZA mitberücksichtigt werden, wenn die ihr\nzugrundeliegenden Umstände ein persönliches Verhalten erkennen lassen, das eine\ngegenwärtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung darstellt. Die entsprechende\nRegelung schliesst nicht aus, den Grad der fortbestehenden Bedrohung aufgrund des\nbisherigen Verhaltens abzuschätzen. Je schwerer die befürchtete beziehungsweise\nvernünftigerweise absehbare Rechtsgutsverletzung wiegt, umso weniger ist die\nMöglichkeit eines Rückfalls freizügigkeitsrechtlich hinzunehmen (BGer 2C_1071/2016\nvom 30. März 2017 E. 4.5.2 mit zahlreichen Hinweisen). Bei schweren Delikten, wozu\nder Raub gehört, muss ausländerrechtlich selbst eine geringe Rückfallgefahr nicht in\nKauf genommen werden, da das Ausländerrecht zum Schutz der Gesellschaft\nhinsichtlich des noch hinzunehmenden Risikos strengere Anforderungen stellt als das\nStrafrecht (BGer 2C_99/2019 vom 28. Mai 2019 E. 5.4.4. mit Hinweis insbesondere auf\nBGE 137 II 233 E. 5.2.2). Mit dem Erfordernis der gegenwärtigen Gefährdung ist nicht\ngemeint, dass weitere Straftaten mit Gewissheit zu erwarten sind oder umgekehrt\nsolche mit Sicherheit auszuschliessen sein müssen. Die Behörde, welche über die\n\n© Kanton St.Gallen 2024 Seite 6/16\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nBeendigung des Aufenthalts entscheidet, hat eine spezifische Gesamtwürdigung der\nUmstände unter dem Blickwinkel der Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und\nOrdnung vorzunehmen; diese stimmt nicht zwingend mit der strafrechtlichen\nWürdigung des Verhaltens überein (vgl. BGer 2C_108/2016 vom 7. September 2016 E.\n2.3 mit Hinweisen). Von einer nicht mehr bloss geringen – und deshalb nicht\nhinzunehmenden – Rückfallgefahr ist deshalb auszugehen, wenn der Ausländer\nwiederholt über einen längeren Zeitraum Delikte begangen hat und sich von straf- oder\nausländerrechtlichen Verurteilungen und Massnahmen nicht hat beeindrucken lassen,\nmithin also bereits mindestens einmal rückfällig geworden ist (vgl. BGer 2C_17/2019\nvom 31. Oktober 2019 E. 2.3 mit Hinweis insbesondere auf BGE 139 II 121 E. 5.5.2).\nMassgeblich für die Beurteilung der Rückfallgefahr ist grundsätzlich der Zeitpunkt der\nVerfügung der aufenthaltsbeendenden Massnahme, es sei denn, dass zwischen ihrem\nErlass und der Überprüfung ihrer Rechtmässigkeit in einem Gerichtsverfahren ein\nlängerer Zeitraum liegt (vgl. BGer 2C_17/2019 vom 31. Oktober 2019 E. 2.1 mit Hinweis\ninsbesondere auf BGE 137 II 233 E. 5.3.1). Das Verwaltungsgericht hat im Bereich des\nAusländerrechts entgegen Art. 61 Abs. 3 VRP, wonach neue Begehren im\nBeschwerdeverfahren unzulässig sind, auch nach dem Erlass des angefochtenen\nEntscheides eingetretene Tatsachen (sogenannte \"echte\" Noven) zu berücksichtigen\n(vgl. VerwGE B 2014/31 vom 14. Mai 2014 E. 3.4.2 mit Hinweisen, www.gerichte.sg.ch;\nBGE 128 II 149).\n\n3.2. Der Beschwerdeführer führt vor Verwaltungsgericht aus, dass die Tat vom\n20. Januar 2012 nun mehr als sieben Jahre zurückliege und das Landgericht Y.__\nschlussendlich am 17. Februar 2017 gegen ihn \"nur\" eine bedingte Freiheitsstrafe\nverhängt habe, was mit Sicherheit dahingehend ausgelegt werden dürfe, dass es im\nZeitpunkt der Urteilsfällung am 17. Februar 2017 – nun etwas mehr als zwei Jahre her –\neine Rückfallgefahr verneint und in ihn das Vertrauen gesetzt habe, in Zukunft ein\ngesetzmässiges Leben zu führen. Ausserdem sei er seit Erlass des Strafbefehls des\nUntersuchungsamts St. Gallen vom 25. November 2016 in der Schweiz nicht mehr\nstraffällig geworden, und die ihm darin auferlegte Probezeit von zwei Jahren sei\nmittlerweile abgelaufen. Folglich sei davon auszugehen, dass beim Beschwerdeführer\nkeine Rückfallgefahr mehr bestehe und somit auch eine schwere und gegenwärtige\nGefährdung der öffentlichen Ordnung auszuschliessen sei (act. 1, S. 2 f.).\n\n© Kanton St.Gallen 2024 Seite 7/16\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\n"}