{"Signatur": "SG_VGN_001", "Spider": "SG_Publikationen", "Datum": "2019-12-19", "PDF": {"Datei": "SG_Publikationen/SG_VGN_001_B-2019-119_2019-12-19.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte-detail?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=6022&type=1563347022&cHash=8f485b0ceb484712c4d879bde7a2b590", "Checksum": "2f423ab23de64c6d1c7474ecb2aa4f90"}, "Scrapedate": "2024-05-27", "Num": ["B 2019/119"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht 19.12.2019 B 2019/119"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht 19.12.2019 B 2019/119"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht 19.12.2019 B 2019/119"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht "}], "ScrapyJob": "446973/74/22", "Zeit UTC": "27.05.2024 04:29:44", "Checksum": "bb364a4421d199a321cd522d3deeeb39", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsgericht 19.12.2019 B 2019/119\n\nC. X.__ (Beschwerdeführer) erhob gegen den am 14. Mai 2019 zugestellten\nRekursentscheid des Sicherheits- und Justizdepartements (Vorinstanz) mit Eingabe\nseiner Rechtsvertreterin vom 28. Mai 2019 Beschwerde beim Verwaltungsgericht mit\nden Begehren, der angefochtene Entscheid sei unter Kosten- und Entschädigungsfolge\naufzuheben und vom Widerruf der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA abzusehen.\n\nDie Vorinstanz verwies mit Vernehmlassung vom 19. August 2019 auf die Erwägungen\nim angefochtenen Entscheid und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Während\ndes Beschwerdeverfahrens änderte der Beschwerdeführer im August 2018 erneut\nseine Wohnadresse in K.__. Im September 2019 trat er eine Stelle als Leiharbeiter bei\nder D.__ AG an. Die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers reichte am\n18. September 2019 Ergänzungen ein.\n\nAuf die Erwägungen im angefochtenen Entscheid und die Ausführungen des\nBeschwerdeführers zur Begründung seiner Anträge sowie die Akten wird, soweit\nwesentlich, in den Erwägungen eingegangen.\n\nDarüber zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:\n\n1. Das Verwaltungsgericht ist zum Entscheid in der Sache zuständig (Art. 59bis Abs. 1\ndes Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege; sGS 951.1, VRP). Als Adressat des\nangefochtenen Entscheids ist der im Rekursverfahren unterlegene Beschwerdeführer\nzur Ergreifung des Rechtsmittels berechtigt (Art. 64 in Verbindung mit Art. 45 Abs. 1\nVRP). Die Beschwerde gegen den am 14. Mai 2019 zugestellten Entscheid der\nVorinstanz wurde mit Eingabe vom 28. Mai 2019 rechtzeitig erhoben und erfüllt formal\nwie inhaltlich die gesetzlichen Anforderungen (Art. 64 in Verbindung mit Art. 47 Abs. 1\nund Art. 48 Abs. 1 VRP). Auf die Beschwerde ist daher einzutreten.\n\n© Kanton St.Gallen 2024 Seite 4/16\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\n2. Mit der am 1. Januar 2019 in Kraft getretenen Revision des (vormaligen)\nAusländergesetzes (Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer; SR 142.20,\nAuG), welches neu Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer und über die\nIntegration (SR 142.20, AIG) heisst, erfuhr das Gesetz einige – für die vorliegende\nStreitsache indes nicht massgebende – Anpassungen.\n\n3.\n\n3.1. Der Beschwerdeführer ist deutscher Staatsangehöriger und kam aufgrund eines\nunbefristeten Arbeitsverhältnisses in die Schweiz. Aus diesem Grund kann er sich auf\ndas Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der\nEuropäischen Gemeinschaft anderseits über die Freizügigkeit (SR 0.142.112.681, FZA)\nberufen. Der Widerruf beziehungsweise das Erlöschen der Aufenthaltsbewilligung EU/\nEFTA ist im FZA allerdings nicht geregelt. Deshalb ist diesbezüglich das Landesrecht\nmassgebend (Art. 2 Abs. 2 AuG). Die landesrechtlichen Voraussetzungen dürfen aber\nnicht derart ausgestaltet sein, dass sie einen staatsvertraglich gewährleisteten\nAnspruch auf Aufenthalt vereiteln (vgl. BGer 2C_52/2014 vom 23. Oktober 2014 E. 3.2).\nGemäss Art. 4 der Verordnung über die schrittweise Einführung des freien\nPersonenverkehrs zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der\nEuropäischen Union und deren Mitgliedstaaten sowie unter den Mitgliedstaaten der\nEuropäischen Freihandelsassoziation (Verordnung über die Einführung des freien\nPersonenverkehrs; SR 142.203, VEP) erhalten EU-/EFTA-Angehörige eine\nAufenthaltsbewilligung EU/EFTA gestützt auf Art. 33 AuG und Art. 58 f. der Verordnung\nüber Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit vom 24. Oktober 2007 (SR 142.201,\nVZAE).\n\nDie Aufenthaltsbewilligung kann nach Art. 62 Abs. 1 lit. b AuG (in der bis am\n31. Dezember 2018 geltenden, vorliegend massgeblichen Fassung) widerrufen werden,\nwenn der Ausländer zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe, also zu einer solchen von\nmehr als einem Jahr, verurteilt worden ist (mehrere unterjährige Strafen werden nicht\nkumuliert; irrelevant ist, ob die Sanktion bedingt, teilbedingt oder unbedingt ausgefällt\nwurde). Für die Berücksichtigung einer Verurteilung im Ausland wird verlangt, dass es\nsich bei den ausländischen Delikten um Vergehen oder Verbrechen im Sinne des\nschweizerischen Strafrechts handelt und der Schuldspruch in einem Staat erging, in\n\n© Kanton St.Gallen 2024 Seite 5/16\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nwelchem die Einhaltung der rechtsstaatlichen Verfahrensgrundsätze und\nVerteidigungsrechte gewährleistet scheint (vgl. BGer 2C_136/2012 vom 17. April 2012\nE. 3.4 mit Hinweisen; VerwGE B 2013/215 vom 11. November 2014 E. 3.1,\nwww.gerichte.sg.ch). Dieser Widerrufsgrund ist auch auf den Widerruf von EU/EFTA-\nAufenthaltsbewilligungen anwendbar, wobei diesfalls zusätzlich die Vorgaben von\nArt. 5 Anhang I FZA zu beachten sind (vgl. BGer 2C_237/2015 vom 2. November 2015\nE. 2.1 und 2.2.1; BGer 2C_843/2014 vom 18. März 2015 E. 2.1 und 4.2).\n\n"}