{"Signatur": "SG_VGN_001", "Spider": "SG_Publikationen", "Datum": "2019-12-19", "PDF": {"Datei": "SG_Publikationen/SG_VGN_001_B-2019-119_2019-12-19.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte-detail?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=6022&type=1563347022&cHash=8f485b0ceb484712c4d879bde7a2b590", "Checksum": "2f423ab23de64c6d1c7474ecb2aa4f90"}, "Scrapedate": "2024-05-27", "Num": ["B 2019/119"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht 19.12.2019 B 2019/119"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht 19.12.2019 B 2019/119"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht 19.12.2019 B 2019/119"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht "}], "ScrapyJob": "446973/74/22", "Zeit UTC": "27.05.2024 04:29:44", "Checksum": "bb364a4421d199a321cd522d3deeeb39", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsgericht 19.12.2019 B 2019/119\n\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nFall-Nr.: B 2019/119\nStelle: Verwaltungsgericht\nRubrik: Verwaltungsgericht\nPublikationsdatum: 21.01.2020\nEntscheiddatum: 19.12.2019\n\nEntscheid Verwaltungsgericht, 19.12.2019\nAusländerrecht, Art. 62 Abs. 1 lit. b AuG, Art. 5 Anhang I FZA. Der 1978\ngeborene Beschwerdeführer ist deutscher Staatsangehöriger und erhielt\n2015 eine Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA. Das Migrationsrecht widerrief\ndie Bewilligung, nachdem der Beschwerdeführer in Deutschland 2017 wegen\neines 2012 begangenen Raubdeliktes zu einer bedingten Freiheitsstrafe von\n1 Jahr und 9 Monaten verurteilt worden war. Darüber hinaus wurde der\nBeschwerdeführer aufgrund von Betäubungsmitteldelikten und einer\nStrassenverkehrsregelverletzung in Deutschland bis ins Jahr 2012 im Jahr\n2013 zu einer bedingten Freiheitsstrafe von zwei Jahren und in der Schweiz\nwegen Verstössen gegen das Strassenverkehrsrecht sowie gegen das\nWaffengesetz im Jahr 2016 zu einer bedingten Gelstrafe von 150\nTagessätzen verurteilt. Auch wenn die Rückfallgefahr für schwere Delikte\ngering sein sollte, muss ausländerrechtlich eine solche nicht hingenommen\nwerden. Angesichts der vorgenommenen Gesamtwürdigung kann eine\ngegenwärtige und hinreichend schwere Gefährdung der öffentlichen\nOrdnung und Sicherheit angenommen werden. Seine privaten Interessen\nkönnen die erheblichen öffentlichen Interessen an der Beendigung seines\nAufenthalts nicht überwiegen (Verwaltungsgericht (B 2019/119).\n\nEntscheid vom 19. Dezember 2019\n\nBesetzung\n\nAbteilungspräsident Eugster; Verwaltungsrichterin Reiter, Verwaltungsrichter Zogg; a.o.\nGerichtsschreiber Barben\n\nVerfahrensbeteiligte\n\nX.__,\n\n© Kanton St.Gallen 2024 Seite 1/16\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nBeschwerdeführer,\n\nvertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Gabriele Sturm, Signalstrasse 17, Postfach 529,\n9401 Rorschach,\n\ngegen\n\nSicherheits- und Justizdepartement des Kantons St. Gallen, Oberer Graben 32,\n9001 St. Gallen,\n\nVorinstanz,\n\nGegenstand\n\nWiderruf der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA\n\nDas Verwaltungsgericht stellt fest:\n\nA. X.__, geb. 1978, Staatsangehöriger von Deutschland, reiste am 29. Oktober 2015 in\ndie Schweiz ein und erhielt am 3. November 2015 eine Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA\nzur unselbständigen Erwerbstätigkeit als Werkzeugmechaniker bei der Firma A.__ AG.\nDie Aufenthaltsbewilligung ist bis 28. Oktober 2020 gültig.\n\nDas Arbeitsverhältnis mit der A.__ AG wurde von der Arbeitgeberin per 12. Januar 2016\ngekündigt. Am 9. Februar 2016 teilte das Einwohneramt K.__ mit, es sei nicht bekannt,\nwo sich X.__ seit dem 31. Januar 2016 aufhalte. Am 11. März 2016 liess er im\nHandelsregister des Kantons St. Gallen das Einzelunternehmen \"Z.__\" mit\nDomiziladresse in K.__ eintragen. Am 18. Mai 2016 teilte das Einwohneramt O.__ mit,\ndass X.__ nach O.__ gezogen sei.\n\nAm 30. August 2016 wurde X.__ aufgrund einer Ausschreibung im Schengener\nInformationssystem (SIS) an die deutschen Behörden ausgeliefert. Gemäss\nEntlassungsschein der Justizvollzugsanstalt Y.__ war X.__ vom 30. August 2016 bis\n17. Februar 2017 in Untersuchungshaft. Wann er nach seiner Haftentlassung in die\n\n© Kanton St.Gallen 2024 Seite 2/16\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nSchweiz zurückkehrte, ist nicht aktenkundig. Am 1. April 2017 meldete er sich wieder in\nK.__ an. Er schloss mit der Q.__ Personal AG am 18. April 2017 einen\nRahmenarbeitsvertrag und stand bei der B.__ AG im Einsatz. Sein Einzelunternehmen\n\"Z.__\" wurde am 7. Juni 2017 von Amtes wegen gelöscht, weil die ihm angesetzte Frist\nzur Herstellung des rechtmässigen Zustandes in Bezug auf das Rechtsdomizil am Sitz\ndes Unternehmens unbenutzt abgelaufen war (vgl. Internet-Auszug aus dem\nHandelsregister des Kantons St. Gallen). Am 1. August 2017 wurde X.__ direkt von der\nC.__ AG angestellt.\n\nDas Verhalten von X.__ hat in strafrechtlicher Hinsicht zu Klagen Anlass gegeben. Er\nwurde wie folgt verurteilt:\n\n1) Urteil des Amtsgerichtes Y.__ vom 19. April 2013: Verurteilung wegen unerlaubtem\nHandeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit\nunerlaubtem Anbau derselben und vorsätzlicher Trunkenheit im Verkehr zu einer\nbedingten Freiheitsstrafe von 2 Jahren (Taten bis 30. Dezember 2012, Vorakten S. 61);\n\n2) Strafbefehl des Untersuchungsamtes St. Gallen vom 25. November 2016:\nVerurteilung wegen Fahrens in nicht fahrfähigem Zustand, Führens eines\nMotorfahrzeugs ohne erforderlichen Führerausweis, mehrfachen Vergehens gegen das\nWaffengesetz und mehrfacher Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes zu einer\nbedingten Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu je CHF 30 bedingt aufgeschoben bei\neiner Probezeit von 2 Jahren und einer Busse von CHF 900 (Tatbegehung 18./20.\nAugust 2016, Vorakten S. 30 ff.);\n\n3) Urteil des Landgerichtes Y.__ vom 17. Februar 2017: Verurteilung wegen Raubes in\nTateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 1\nJahr und 9 Monaten mit Bewährungszeit bis 11. April 2020 (Tatbegehung 20. Januar\n2012, Vorakten S. 38 ff.).\n\nB. Mit Verfügung vom 22. August 2017 widerrief das Migrationsamt die\nAufenthaltsbewilligung EU/EFTA von X.__ und wies ihn an, die Schweiz spätestens 60\nTage nach Rechtskraft der Verfügung zu verlassen. Während des Rekursverfahrens,\nwelches X.__ gegen den Widerruf seiner Aufenthaltsbewilligung anstrengte, wurden am\n\n© Kanton St.Gallen 2024 Seite 3/16\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\n19. August 2017 und am 18. Januar 2018 Adressänderungen in K.__ verzeichnet.\nZeitweise war unklar, ob er seinen Wohnsitz wieder nach Deutschland verlegt hatte.\nDas Sicherheits- und Justizdepartement wies den Rekurs mit Entscheid vom 10. Mai\n2019 ab.\n\n"}