5.3. Ausseramtliche Kosten sind nicht zuzusprechen (Art. 98 Abs. 1 und Art. 98bis VRP). Der Beschwerdeführerin steht kein Kostenersatz zu (vgl. statt vieler VerwGE B 2017/59 vom 23. März 2018 E. 7 mit Hinweisen) und der Beschwerdegegner ist unterlegen und hat auch keinen entsprechenden Antrag gestellt. Demnach erkennt das Verwaltungsgericht auf dem Zirkulationsweg zu Recht: 1. Die Beschwerde wird im Sinne von E. 4 gutgeheissen und die Ziff. 1 des angefochtenen Entscheides vom 13. Mai 2019 aufgehoben. © Kanton St.Gallen 2024 Seite 15/16 Publikationsplattform St.Galler Gerichte