Im vorinstanzlichen Verfahren obsiegte die Beschwerdeführerin lediglich teilweise und anerkannte erst im Beschwerdeverfahren den höheren Mietzinsrichtwert für einen Zweipersonenhaushalt. Dementsprechend sind die amtlichen Kosten je zur Hälfte der Beschwerdeführerin und dem Beschwerdegegner aufzuerlegen. Die Vorinstanz verzichtete auf die Erhebung der amtlichen Kosten bei der Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 95 Abs. 3 VRP. An diesem Verzicht kann sowohl bei der Beschwerdeführerin, obwohl dies in Fällen wie dem vorliegenden nicht der Praxis des Verwaltungsgerichts für seine eigenen Kostenentscheide entspricht, als auch gestützt auf Art. 97 VRP beim Beschwerdegegner festgehalten werden.