© Kanton St.Gallen 2024 Seite 13/16 Publikationsplattform St.Galler Gerichte CHF 1'175 erweist sich als überhöht. Daher darf die Beschwerdeführerin den Beschwerdegegner mittels Auflage dazu verpflichten, nach Gewährung einer angemessenen Frist eine gemäss dem Mietzinsrichtwert für einen Zweipersonenhaushalt von CHF 1'000 entsprechende Wohnung zu beziehen. Die Beschwerde erweist sich damit als begründet, ist gutzuheissen und Ziff. 1 des Rekursentscheides ist aufzuheben. Der Einspracheentscheid vom 17. Juli 2018 wird wie folgt angepasst: 1. Unverändert