Es bestehen keine besonderen Umstände, welche es dem Beschwerdegegner als nicht zumutbar erscheinen liessen, eine Wohnung mit einem maximalen Mietzins von Fr. 1'000 zu beziehen. Die Auflage ist geeignet, das öffentliche Interesse um zweckmässige Verwendung der finanziellen Sozialhilfe durchzusetzen (vgl. Art. 10 Abs. 3 SHG und Art. Art. 12b Abs. 1 lit. a SHG, VerwGE B 2015/110 und B 2015/120 vom 7. Februar 2018 E. 2.5.1, B 2015/134 vom 27. September 2016 E. 2.3). Zudem ist nicht ersichtlich, inwiefern das öffentliche Interesse auf eine weniger einschneidende Weise verfolgt werden kann. Demnach erweist sich die von der Beschwerdeführerin auferlegte Verpflichtung als verhältnismässig.