Frist bis längstens sechs Monate nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils eingeräumt werde. Der aktuelle Mietzins wird damit noch für diese Zeit übernommen, anschliessend wird – sofern der Beschwerdegegner nicht mittels Belegen nachweisen kann, dass er sich erfolglos um günstigere Wohnungen bemüht hat – im Sozialhilfebudget noch ein Mietzins gemäss dem Mietzinsrichtwert für einen Zweipersonenhaushalt von CHF 1'000 berücksichtigt. Es bestehen keine besonderen Umstände, welche es dem Beschwerdegegner als nicht zumutbar erscheinen liessen, eine Wohnung mit einem maximalen Mietzins von Fr. 1'000 zu beziehen.