Das Verwaltungsgericht entschied allerdings bereits in den Urteilen B 2015/110 und B 2015/120 vom 7. Februar 2018 E. 2.4 und B 2015/134 vom 27. September 2016 E. 2.3.1, dass sich die Zulässigkeit von Nebenbestimmungen nicht nur aus dem Gesetz selbst, sondern auch direkt aus dem mit dem Gesetz verfolgten Zweck bzw. aus einem mit der Hauptanordnung zusammenhängenden öffentlichen Interesse ergeben könne. Wie in diesen Urteilen bereits ausgeführt, gilt zwar weiterhin zu beachten, dass unverhältnismässige oder sachfremde Auflagen oder Bedingungen, welche sich nicht auf die Sozialhilfegesetzgebung abstützen können und nicht