Nach Art. 12b Abs. 1 lit. a SHG kann die Ausrichtung der finanziellen Sozialhilfe mit Bedingungen und Auflagen verbunden werden, die sich auf die zweckmässige Verwendung der Leistungen beziehen. Mit dieser Bestimmung wurde mit Wirkung ab 1. Januar 2018 eine gesetzliche Grundlage für die Anordnung von Weisungen, Auflagen oder Bedingungen geschaffen, welche bei Nichteinhaltung über Art. 17 lit. c SHG sanktioniert werden können.