Umstände eine günstigere Wohnung zu suchen oder in eine effektiv verfügbare und zumutbare günstigere Wohnung umzuziehen, dann dürfen die anrechenbaren Wohnkosten auf jenen Betrag reduziert werden, der für die günstigere Wohnung aufzuwenden wäre (vgl. C. Hänzi, Leistungen der Sozialhilfe in den Kantonen, in: C. Häfeli (Hrsg.), Das Schweizerische Sozialhilferecht, Luzern 2008, S. 122, F. Wolffers, Grundriss des Sozialhilferechts, 2. Aufl. 1999, S. 143).