3.4. Überhöhte Wohnkosten sind nur so lange zu übernehmen, bis eine zumutbare günstigere Lösung zur Verfügung steht, wobei die Sozialhilfeorgane die Aufgabe haben, die Sozialhilfebezüger bei der Suche nach günstigem Wohnraum aktiv zu unterstützen (BGer 8C_805/2014 vom 27. Februar 2015 E. 4.1, 8D_1/2015 vom 31. August 2015 E. 5.3.4). Weigert sich die Person, trotz Vorliegens zumutbarer © Kanton St.Gallen 2024 Seite 11/16 Publikationsplattform St.Galler Gerichte