Im vorliegenden Fall gelangt damit der Mietzinsrichtwert für einen Zweipersonenhaushalt von CHF 1'000 zur Anwendung. Die Höhe des von der Gemeinde C.__ festgelegten Mietzinsrichtwertes erweist sich als angemessen und wurde vom Beschwerdegegner im ganzen Verfahren auch nie beanstandet. Es ist darauf hinzuweisen, dass diese Pauschale lediglich auf den Preis und nicht auf die Wohnungsgrösse abzielt (vgl. C. Hänzi, a.a.O., S. 371). So lassen sich – wie auch die Beschwerdeführerin zu Recht geltend macht – auf dem aktuellen © Kanton St.Gallen 2024 Seite 10/16 Publikationsplattform St.Galler Gerichte