3.2. Wie bereits unter E. 2.3 ausgeführt und von der Beschwerdeführerin auch nicht bestritten, haben die beiden Kinder Anspruch auf ein separates, vom Vater getrenntes Schlafzimmer, nicht jedoch auf je ein eigenes Zimmer (vgl. SKOS-Richtlinien, B.3). So soll in diesem Sinne keine Besserstellung für Kinder mit Besuchsrecht gegenüber einer sozialhilfebedürftigen Familie mit Kindern oder einer sonstigen einkommensschwachen Familie bestehen.