3.1. Die Wohnkosten (inklusive Nebenkosten) sind nach den örtlichen Verhältnissen anzurechnen. Von Sozialhilfe beziehenden Personen wird erwartet, dass sie in günstigem Wohnraum leben. Das Mietzinsniveau ist regional oder kommunal unterschiedlich. Es wird deshalb empfohlen, nach Haushaltgrösse abgestufte Obergrenzen für die Wohnkosten festzulegen, die periodisch überprüft werden. Kinder haben nicht grundsätzlich Anspruch auf ein eigenes Zimmer (SKOS-Richtlinien, B.3).