© Kanton St.Gallen 2024 Seite 8/16 Publikationsplattform St.Galler Gerichte in: ZESO 3/2009). Mit einem solchen separaten Zimmer ist dem Kindeswohl Genüge getan. Es liegen keine besonderen Umstände (Alter der Kinder) vor, die je ein separates Schlafzimmer für die Kinder rechtfertigen würden. Diese Mehrauslagen (Reisekosten sowie Kosten für Verpflegung und Miete) im Zusammenhang mit dem ausgeübten Besuchsrecht sind im Sozialhilfebereich über die situationsbedingten Kosten zu vergüten (SKOS-Richtlinie, C 1.3). 3.