Vorausgesetzt wird, dass das Besuchsrecht tatsächlich ausgeübt wird. Dies ist vorliegend unbestrittenermassen jedes zweite Wochenende vom Freitag- bis Sonntagabend der Fall (siehe Urteil des Kantonsgerichts St. Gallen vom 7. Dezember 2017, act. Vorinstanz 11). Zur Ausübung des Besuchsrechts muss den beiden Kindern die Möglichkeit zugestanden werden, beim Beschwerdegegner zu übernachten. Die Wohnung soll demnach so ausgestaltet sein, dass die Kinder in einem separaten Zimmer schlafen können (K. Felder, Erhält der Vater mehr Geld, wenn die Kinder auf Besuch kommen?,