2.3. Im vorliegenden Fall sind beide Elternteile nicht in der Lage, die Kosten, die bei Ausübung des Besuchsrechts anfallen, zu übernehmen (siehe Urteil des Kantonsgerichts St. Gallen vom 7. Dezember 2017, Entscheid Ziff. 7, 8 und 10, S. 46, keine gegenseitigen Unterhaltszahlungen aufgrund finanziell bescheidener Verhältnisse). Der Umstand, dass der Beschwerdegegner Sozialhilfe bezieht, darf keinen übermässig negativen Einfluss auf die Ausübung des Besuchsrechts haben. Daher haben die Sozialhilfebehörden dafür zu sorgen, dass der Beschwerdegegner in der Ausübung des ihm zustehenden Rechts nicht behindert wird. Vorausgesetzt wird, dass das Besuchsrecht tatsächlich ausgeübt wird.