Verpflegung und Miete im Zusammenhang mit der Ausübung des Besuchsrechts oder der Pflege wichtiger verwandtschaftlicher Beziehungen zu vergüten (Kapitel C. 1.3). Die Besuchskosten müssen sich in einem angemessenen Rahmen bewegen. Zur Beurteilung der Angemessenheit sind die gesamten individuellen Verhältnisse zu beachten (z. B. Alter und Zahl der Kinder, Intensität der Bindung, örtliche Verhältnisse usw.). Dem Tatsächlichkeitsprinzip folgend müssen die faktischen Verhältnisse massgeblich sein, das heisst die entsprechenden Mehrkosten sind insoweit zu vergüten, wie das Besuchsrecht auch effektiv ausgeübt wird (G. Wizent, a.a.O., S. 360).