Der Beschwerdegegner lebt getrennt von seinen Kindern und damit alleine. Eine Unterstützungseinheit mit den Kindern würde er lediglich bilden, wenn er mit diesen im selben Haushalt leben würde (vgl. G. Wizent, a.a.O. S. 458). Dies bedeutet, dass der Beschwerdegegner sowohl für den Grundbedarf für den Lebensunterhalt als auch für den Mietzinsrichtwert Anspruch auf die Pauschale eines Einpersonenhaushalts hat.