© Kanton St.Gallen 2024 Seite 6/16 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Geld- und Naturalleistungen sowie Kostengutsprachen (Art. 10 Abs. 2 SHG). Die finanzielle Sozialhilfe deckt das soziale Existenzminimum unter Berücksichtigung der Lebenssituation der hilfebedürftigen Person. Sie wird so bemessen, dass die hilfebedürftige Person die laufenden Bedürfnisse für den Lebensunterhalt aus eigenen Mitteln decken kann (Art. 11 Abs. 1 SHG). Finanzielle Sozialhilfe wird unter anderem verweigert, gekürzt oder eingestellt, wenn die hilfesuchende Person Bedingungen und Auflagen missachtet (vgl. Art. 17 Abs. 1 lit. c SHG).