Somit bleibt zu prüfen, ob für den Beschwerdegegner und seine an jedem zweiten Wochenende bei ihm lebenden Kinder der Mietzinsrichtwert für einen Zwei- oder Dreipersonenhaushalt massgebend ist. 2.1. Nach Art. 2 Abs. 1 des Sozialhilfegesetzes (sGS 381.1, SHG) bezweckt persönliche Sozialhilfe, der Hilfebedürftigkeit vorzubeugen, deren Folgen nach Möglichkeit zu beseitigen oder zu mildern und die Selbsthilfe der Hilfebedürftigen zu fördern. Wer für seinen Lebensunterhalt nicht hinreichend oder nicht rechtzeitig aus eigenen Mitteln aufkommen kann, hat Anspruch auf finanzielle Sozialhilfe (Art. 9 SHG). Diese umfasst