Entscheid S. 45, Ferien- und Feiertagsregelung 2018 siehe act. Vorinstanz 18, Beilage 11). Die Vorinstanz erachtete den Mietzins von CHF 1'175 unter Berücksichtigung des Kindeswohls als sachgerecht. Die Kinder des Beschwerdeführers müssten die Möglichkeit haben, bei ihrem Vater zu übernachten und den Kontakt mit ihm zu pflegen. Der Beschwerdegegner habe Anspruch darauf, dass seine beiden Kinder in einem separaten Zimmer schlafen könnten. Der Mietszins der 3,5-Zimmer-Wohnung von CHF 1'175 liege im Rahmen des Mietszinsrichtwerts für einen Dreipersonenhaushalt von maximal CHF 1'200.