2. Streitgegenstand bildet vorliegend die Höhe der anzurechnenden Mietkosten im Sozialhilfebudget. Der Beschwerdegegner lebt getrennt von seiner Frau und seinen beiden Kindern in einer 3,5-Zimmer-Wohnung zu einem monatlichen Mietzins in der Höhe von CHF 1'175 inklusive Nebenkosten. Gemäss dem Urteil des Kantonsgerichts St. Gallen vom 7. Dezember 2017 betreut der Vater die Kinder an jedem zweiten Wochenende von Freitag nach der Schule bis Sonntagabend um 18 Uhr sowie während vier Wochen Ferien und den Feiertagen zur Hälfte (act. Vorinstanz 11, © Kanton St.Gallen 2024 Seite 5/16 Publikationsplattform St.Galler Gerichte