Die Vorinstanz schloss in ihrer Vernehmlassung vom 7. Juni 2019 auf Abweisung der Beschwerde und verwies auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids. Mit Eingabe vom 2. Juni 2019 beantragte X.__ (Beschwerdegegner) sinngemäss die Abweisung der Beschwerde. Am 15. Juli 2019 sandte der Beschwerdegegner ein weiteres Schreiben. Die Beschwerdeführerin verzichtete mit Schreiben vom 13. August 2019 auf eine weitere Stellungnahme. Auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids und die Ausführungen der Verfahrensbeteiligten zur Begründung ihrer Anträge sowie die Akten wird, soweit für den Entscheid relevant, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen.