B. Gegen den Entscheid des Departements des Innern (Vorinstanz) erhob die politische Gemeinde C.__ (Beschwerdeführerin), vertreten durch die Sozialen Dienste von C.__ (SDS), mit Eingabe vom 28. Mai 2019 Beschwerde beim Verwaltungsgericht. Sie stellte das Rechtsbegehren, den vorinstanzlichen Entscheid aufzuheben, den Einspracheentscheid im Sinne von Ziffer 7 der Begründung anzupassen, d. h. die Wohnkosten für einen Zweipersonenhaushalt in der Höhe von CHF 1'000 inklusive Nebenkosten zu berücksichtigen, und im Übrigen zu bestätigen; unter Kosten- und Entschädigungsfolge.