e. X.__ rekurrierte mit Eingabe vom 31. Juli 2018 gegen den Einspracheentscheid vom 17. Juli 2018. Mit Entscheid vom 13. Mai 2019 hiess das Departement des Innern den Rekurs gut, soweit es darauf eintrat. Im Wesentlichen wurde der Entscheid damit begründet, dass X.__ Anspruch auf eine Wohnung habe, in welcher die beiden Kinder in einem separaten Zimmer schlafen könnten. Die von ihm derzeit bewohnte 3,5- Zimmer-Wohnung würde diese Voraussetzungen erfüllen. Eine Wohnung zu einem Mietzins zu CHF 800 erscheine vorliegend nicht sachgerecht. Im Sozialhilfebudget seien weiterhin die Mietkosten von CHF 1'175 zu berücksichtigen.