d. Mit Verfügung vom 8. Mai 2018 kündigten die Sozialen Dienste von C.__ X.__ an, dass ab September 2018 lediglich noch Mietkosten für einen Einpersonen-Haushalt von CHF 800 berücksichtigt würden und ihm Sozialhilfeleistungen im Betrage von CHF 2'339.75 abzüglich die Krankenkassenprämien ausbezahlt werden. Für die zwei Wochenenden, an denen die Kinder bei ihm wohnen würden, werde der Grundbedarf jeweils um CHF 150 erhöht. Die dagegen erhobene Einsprache hiessen die Sozialen Dienste von C.__ mit Einspracheentscheid vom 17. Juli 2018 teilweise gut. Unter anderem entschieden sie, die Wohnkosten in der Höhe von CHF 1'175 bis längstens 31. Januar 2019 zu übernehmen.