c. Im Berufungsentscheid vom 7. Dezember 2017 sprach das Kantonsgericht St. Gallen X.__ die Kinder neu jedes zweite Wochenende von Freitag- bis Sonntagabend sowie für vier Wochen Ferien zu (act. Vorinstanz 11, Entscheid S. 45). Ab Februar 2018 passten die Sozialen Dienste von C.__ das Budget erneut an. X.__ wurden Sozialhilfeleistungen in der Höhe von CHF 2'714.75 abzüglich Krankenkassenprämien zugesprochen. Die Mietkosten wurden mit CHF 1'175 veranschlagt. Im Gespräch wurde X.__ jedoch mitgeteilt, dass das Budget neu auf einen Einpersonen-Haushalt auszurichten sei, da er die Kinder lediglich noch jedes zweite Wochenende habe.