Die elterliche Sorge wurde bei beiden Eltern gemeinsam belassen und die Obhut der Mutter zugeteilt. X.__ wurde ein Besuchs- (alternierend Montagabend bis Donnerstagmorgen und Samstagabend bis Donnerstagmorgen) und Ferienrecht (vier Wochen) eingeräumt (act. Vorinstanz 9, © Kanton St.Gallen 2024 Seite 2/16 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Entscheid S. 30). Die Sozialen Dienste von C.__ sprachen X.__ per November 2015 Sozialhilfeleistungen in der Höhe von CHF 2'597.50 zu. Dabei berücksichtigten sie unter anderen die Wohnkosten basierend auf einem Dreipersonen-Haushalt von CHF 1'200.