Das Verwaltungsgericht stellt fest: A. a. X.__, geboren 1966, bezieht seit November 2015 Sozialhilfeleistungen. Er wohnt seit September 2011 in einer 3,5-Zimmer-Wohnung an der G.__-strasse 00__ in C.__. Der monatliche Mietzins (inklusive Nebenkosten) betrÃĪgt CHF 1'175 (act. Vorinstanz 15/2). Seit dem 6. Oktober 2014 ist er von K.__ geschieden (Urteil des Kreisgerichts St. Gallen vom 6. Oktober 2014, act. Vorinstanz 9). Sie sind Eltern zweier Kinder namens A.__, geboren 2008, und B.__, geboren 2009. Die elterliche Sorge wurde bei beiden Eltern gemeinsam belassen und die Obhut der Mutter zugeteilt.