Dafür ist ein separates Zimmer für die Kinder notwendig. Es besteht jedoch kein Anspruch auf je ein eigenes Zimmer. Bezüglich Mietzins gelangt bei unterstützten Personen, welchen ein regelmässiges Besuchsrecht für die nicht unter ihrer Obhut stehenden zwei Kinder zusteht, der Mietzinsrichtwert für einen Zweipersonenhaushalt von CHF 1'000 zur Anwendung. Diese Pauschale zielt lediglich auf den Preis und nicht auf die Wohnungsgrösse ab. Der aktuelle Mietzins entspricht einem Dreipersonenhaushalt und ist damit überhöht. X.__ wird verpflichtet, in eine Wohnung zu einem Mietzins von maximal CHF 1'000 zu ziehen. Gutheissung der Beschwerde (Verwaltungsgericht, B 2019/117). Auf eine gegen dieses