Entscheid Verwaltungsgericht, 18.12.2019 Sozialhilfe. Höhe der Wohnkosten für eine Person, welcher ein regelmässiges Besuchsrecht für die nicht unter ihrer Obhut stehenden Kindern zusteht. X.__ lebt getrennt von seiner Ehefrau und den beiden Kindern in einer 3,5-Zimmer-Wohnung zu einem Mietzins von CHF 1'175. Das Besuchsrecht wird jedes zweite Wochenende von Freitag- bis Sonntagabend ausgeübt. Der Umstand, dass X.__ Sozialhilfe bezieht, darf keinen übermässig negativen Einfluss auf die Ausübung des Besuchsrechts haben. Den zwei Kindern muss die Möglichkeit zugestanden werden, bei X.__ zu übernachten. Dafür ist ein separates Zimmer für die Kinder notwendig.